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   AG Hattingen, 10.06.2016 - 11 C 228/15   

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AG Hattingen, 10.06.2016 - 11 C 228/15 (https://dejure.org/2016,28396)
AG Hattingen, Entscheidung vom 10.06.2016 - 11 C 228/15 (https://dejure.org/2016,28396)
AG Hattingen, Entscheidung vom 10. Juni 2016 - 11 C 228/15 (https://dejure.org/2016,28396)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung nach Schwacke -> Abzug i.H.v. 26 % (orientiert am Verhältnis des Schwacke-Wertes zum... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Erkundigungspflicht; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Rechtsanwaltskosten; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Kosten für Winterreifen zugesprochen - Kein Eigenersparnisabzug

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Hattingen, 10.06.2016 - 11 C 228/15
    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH DAR 2009, 324 f; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Unterlässt der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Dabei kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.).

    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.).

    Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Hattingen, 10.06.2016 - 11 C 228/15
    Der Kläger als Geschädigter kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH VersR 2010, 683 ff.; Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH DAR 2009, 324 f; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Dabei kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.).

    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.).

    Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.).

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Hattingen, 10.06.2016 - 11 C 228/15
    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH DAR 2009, 324 f; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Unterlässt der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).

    Dabei kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.).

    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.).

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus AG Hattingen, 10.06.2016 - 11 C 228/15
    Auch diese Schätzung unterliegt dem besonders freigestellten Ermessen des Tatrichters gemäß § 287 ZPO (BGH Urteil vom 05.03.2013 -VI ZR 245/11-, juris Rdn. 26 m.w.N.).

    (BGH Urteil v. 05.03.2013 -VI ZR 245/11- , juris Rdn. 25 m.w.N.).

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus AG Hattingen, 10.06.2016 - 11 C 228/15
    Denn wie der BGH in seinem Urteil vom 18.12.2012 -VI ZR 316/11- (NJW 2013, 1539 f., juris Rdn. 13) erkannt hat, ist der Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO auch hinsichtlich der Entscheidung, eine Beweisaufnahme durchzuführen, freier gestellt.
  • OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Hattingen, 10.06.2016 - 11 C 228/15
    Dabei hat das Gericht den Mietpreis auf Grund des in den Listen aufgeführten Wochenpreises (405,89 Euro) zugrunde gelegt, diesen auf einen Tagespreis (57,98 Euro) herunter gerechnet und den so ermittelten Tagespreis mit der tatsächlichen Tageszahl der Nutzung multipliziert (vgl. OLG Hamm Urteil vom 25.05.2011 - 13 U 108/10).
  • LG Essen, 06.06.2013 - 10 S 113/13

    Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hattingen, 10.06.2016 - 11 C 228/15
    Dabei orientiert sich dieser Abschlag an dem Verhältnis des auf Grund der Schwacke-Liste ermittelten Mietpreises zu dem Mietpreis, der sich aus dem arithmetischen Mittel von Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel ergibt (vgl. LG Essen, Urteil vom 06.06.2013, Az. 10 S 113/13).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus AG Hattingen, 10.06.2016 - 11 C 228/15
    Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, dass sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet sind und der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, nicht genügt, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH VersR 2011, 769 ff., juris Rdn. 18 m.w.N.).
  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Hattingen, 10.06.2016 - 11 C 228/15
    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2010, 683 ff.; BGH NJW 2008, 2910 ff.; BGH NJW 2009, 58 ff.; BGH DAR 2009, 324 f; Palandt/Grüneberg § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.).
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